OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.04.2019
6 WF 44/19
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1948
FuR 2020, 122
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 129/18

Verbot der Kontaktaufnahme zum Zweck des GewaltschutzesNonverbale Beleidigung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 6 WF 44/19

DRsp Nr. 2019/12470

Verbot der Kontaktaufnahme zum Zweck des Gewaltschutzes Nonverbale Beleidigung

Ein zur Verhängung eines Ordnungsmittels führender Verstoß gegen das zum Zweck des Gewaltschutzes ausgesprochene Verbot, mit der geschützten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, kann auch vorliegen, wenn der sog. "Stinkefinger" gezeigt wird.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers X. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 7. Februar 2019 geändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen verhängt.

2.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 500 €.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg.