I.
Das Amtsgericht hatte auf Anregung der Tochter der Betroffenen geprüft, ob für diese ein Betreuer zu bestellen sei, und am 2.4.1992 beschlossen, dass eine Betreuung nicht errichtet werde. Am 29.4.1992 hatte es in Ergänzung dieses Beschlusses verfügt, dass die Staatskasse die Auslagen der Betroffenen zu tragen habe.
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