BayObLG - Beschluß vom 11.11.1992
3Z BR 146/92
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 ; KostO § 31, § 91, § 92 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 309
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1591/92 ,
AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - XVII 64/92 Fü,

Verbot der Schlechterstellung bei der Festsetzung des Geschäftswerts

BayObLG, Beschluß vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 146/92

DRsp Nr. 1995/2561

Verbot der Schlechterstellung bei der Festsetzung des Geschäftswerts

»1. Wird nur geprüft, ob ein Betreuer zu bestellen ist, kommt es aber nicht zur Betreuerbestellung, ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei. Da die Wertvorschrift des § 92 KostO die Bestellung eines Betreuers voraussetzt, ist für die anwaltliche Tätigkeit im Betreuungsprüfungsverfahren auf Antrag ein Gegenstandswert nach § 10 BRAGO festzusetzen. 2. Das Verbot der Schlechterstellung gilt bei der Festsetzung des Geschäftswerts nicht.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 ; KostO § 31, § 91, § 92 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hatte auf Anregung der Tochter der Betroffenen geprüft, ob für diese ein Betreuer zu bestellen sei, und am 2.4.1992 beschlossen, dass eine Betreuung nicht errichtet werde. Am 29.4.1992 hatte es in Ergänzung dieses Beschlusses verfügt, dass die Staatskasse die Auslagen der Betroffenen zu tragen habe.