BGH - Beschluß vom 24.05.1989
IVb ZB 28/88
Normen:
ZPO § 565 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 565 Abs. 1 Schlechterstellung 1
BGHR ZPO vor § 1 Schlechterstellung 4
FamRZ 1989, 957
FuR 1990, 53
MDR 1989, 979
NJW-RR 1989, 1404

Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung

BGH, Beschluß vom 24.05.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 28/88

DRsp Nr. 1995/2455

Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung

»Zum Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.«

Normenkette:

ZPO § 565 Abs. 1 ;

I. Die in den Jahren 1949 (Ehemann) und 1947 (Ehefrau) geborenen Parteien haben am 30. August 1968 geheiratet. Die Scheidungsklage der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 17. März 1977 zugestellt worden.

In der Ehezeit (1. August 1968 bis 28. Februar 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften als Beamte erworben. Bei Ehezeitende standen der Ehemann als Oberfeuerwehrmann im Dienst der Stadt K. (weitere Beteiligte zu 3) und die Ehefrau als - seit 1. Dezember 1971 mit 21 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte - Fernmeldeobersekretärin im Dienst der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 2). Für beide Parteien bestehen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar für den Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 1) und für die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 4).