BVerfG - Urteil vom 24.09.2003
2 BvR 1436/02
Normen:
GG Art. 7 Art. 33 Abs. 3 Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 27
BVerfGE 108, 282
DÖV 2004, 30
JZ 2003, 1164
JuS 2003, 1220
MDR 2003, 1296
NJW 2003, 3111
ZAR 2003, 365
ZBR 2004, 137
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 21.01
VGH Baden-Württemberg, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 1439/00
VG Stuttgart, vom 24.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 532/99

Verbot des Kopftuchtragens für Lehrkräfte in Schule und Unterricht

BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1436/02

DRsp Nr. 2003/12472

Verbot des Kopftuchtragens für Lehrkräfte in Schule und Unterricht

»1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.«

Normenkette:

GG Art. 7 Art. 33 Abs. 3 Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin begehrt die Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die von den Verwaltungsgerichten bestätigte Entscheidung des Oberschulamts Stuttgart, durch die ihre Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen mit der Begründung abgelehnt worden ist, ihr fehle wegen der erklärten Absicht, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, die für das Amt erforderliche Eignung.