FG Köln - Urteil vom 15.10.2003
14 K 4907/02
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 3 ; EStG § 26b ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Verdoppelung des Spendenabzugs für Ehegatten an gemeinnützige Stiftungen

FG Köln, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 14 K 4907/02

DRsp Nr. 2004/1171

Verdoppelung des Spendenabzugs für Ehegatten an gemeinnützige Stiftungen

§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG ist bei zusammen veranlagten Ehegatten verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass der zusätzliche Abzugshöchstbetrag von 20.450 EURO (vor dem 1.1.2002: 40.000 DM) nicht nur den Ehegatten gemeinsam, sondern jedem Ehegatten eigenständig zusteht.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 S. 3 ; EStG § 26b ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der in § 10b Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG - für Zuwendungen an Stiftungen vorgesehene zusätzliche Abzugshöchstbetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt wird.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte aus einer Leibrente i.H.v. insgesamt 248.046 DM. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 24.868 DM. Nach Abzug eines Altersentlastungsbetrages i.H.v. jeweils 3.720 DM betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger 265.474 DM.