Das im Grundbuch von H. eingetragen gewesene Grundstück Flurstück 2323/5 gehörte den Eltern der 1991 verstorbenen A. A.. Diese hatten 1950 mit ihrer Tochter die DDR unter Einhaltung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen. Am 9. Januar 1964 wurde das Grundstück nach § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615) unter die vorläufige Verwaltung des Rates der Gemeinde H. gestellt. Frau A. erwarb im Februar 1964 die kanadische Staatsbürgerschaft und wurde am 21. Oktober 1964 als Erbin ihrer Eltern in das Grundbuch eingetragen. Ihr Alleinerbe ist der Vater des Klägers.
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