OLG Celle - Urteil vom 08.05.2003
6 U 208/02
Normen:
EGBGB Art. 3 ; EGBGB Art. 25 ; BGB § 2303 ; BGB § 2087 ; ZPO § 531 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1876
OLGReport-Celle 2003, 303
ZEV 2003, 509
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2085/99

Verechnung des Pflichtteilsanspruch und Nachlassspaltung bei ausländischen Vermögensteilen - Berücksichtigung neuer Tatsachen im Berufungsverfahren

OLG Celle, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 6 U 208/02

DRsp Nr. 2003/9049

Verechnung des Pflichtteilsanspruch und Nachlassspaltung bei ausländischen Vermögensteilen - Berücksichtigung neuer Tatsachen im Berufungsverfahren

»1. Gehört zu dem Nachlass des deutschen Erblassers ein Grundstück in Florida (USA), so tritt hinsichtlich dieses Grundstücks einerseits sowie des übrigen Vermögens andererseits Nachlassspaltung ein (Art. 3 Abs. 3, 25 EGBGB). Der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings bemisst sich in diesen Fällen gem. § 2303 Abs. 1 BGB ausschließlich nach dem deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil. 2. Es ist in diesen Fällen nicht zulässig, im Wege des internationalprivatrechtlichen Instituts der Anpassung oder Angleichung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers nach ausländischem Recht, welches für den fremden Recht unterliegenden Nachlassteilmaßgebend ist, und der damit verbundenen gesetzlichen Erbenstellung des Pflichtteilsberechtigten für diesen Nachlassteil mehr erhält, als ihm zustünde, wenn der Pflichtteilsanspruch für den gesamten Nachlass alleine nach deutschem Recht zu beurteilen wäre.