BGH - Beschluss vom 07.11.2012
XII ZB 271/12
Normen:
VersAusglG § 32; VersAusglG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 37
FamRB 2013, 40
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 189
MDR 2013, 94
NJW 2013, 226
NZS 2013, 308
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 187/11
OLG Koblenz, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 154/12

Vereinbarkeit der Geltung der Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nur im Regelsicherungssystem und nicht für die ergänzende Altersversorgung mit dem GG

BGH, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen XII ZB 271/12

DRsp Nr. 2012/23268

Vereinbarkeit der Geltung der Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nur im Regelsicherungssystem und nicht für die ergänzende Altersversorgung mit dem GG

a) Die Regelung des § 32 VersAusglG, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (entgegen OLG Schleswig FamRZ 2012, 1388).b) Eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG setzt nicht voraus, dass diese sich auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt.c) Haben die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist die Anpassung der Rentenkürzung sowohl durch die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhalts als auch durch die Höhe des vereinbarten Unterhalts begrenzt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 3175 €

Normenkette:

VersAusglG § 32; VersAusglG § 33 Abs. 1;