Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 27. Februar 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 13.072,97 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung eines sogenannten Ledigenzuschlags zur Altersrente.
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