OVG Niedersachsen - Beschluss vom 25.06.2014
8 LA 57/14
Normen:
BGB § 1587b Abs. 2; SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 1086

Vereinbarkeit der Nichtgewährung eines sog. Ledigenzuschlags zur Altersrente bei einer in Folge eines Versorgungsausgleichs geminderten Anwartschaft mit dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 8 LA 57/14

DRsp Nr. 2014/13998

Vereinbarkeit der Nichtgewährung eines sog. Ledigenzuschlags zur Altersrente bei einer in Folge eines Versorgungsausgleichs geminderten Anwartschaft mit dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz

Die Bestimmung in § 12 Abs. 4 Satz 2 (ab dem 15. Januar 2014: § 12 Abs. 7 Satz 2) der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte, wonach der sogenannte Ledigenzuschlag zur Altersrente nicht gewährt wird, solange in Folge eines Versorgungsausgleichs die Anwartschaft im Versorgungswerk gemindert ist, ist mit dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz vereinbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 27. Februar 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 13.072,97 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 2; SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung eines sogenannten Ledigenzuschlags zur Altersrente.