BVerfG - Beschluss vom 14.07.2010
1 BvR 3189/09
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 UF 126/09
AG Köln, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 49/08

Vereinbarkeit der Zurückweisung eines Antrags auf die Gestattung unbegleiteten und erweiterten Umgangs mit dem eigenen Sohn mit dem Elternrecht; Umfang des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils

BVerfG, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 3189/09

DRsp Nr. 2010/13913

Vereinbarkeit der Zurückweisung eines Antrags auf die Gestattung unbegleiteten und erweiterten Umgangs mit dem eigenen Sohn mit dem Elternrecht; Umfang des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2009 - 313 F 49/08 - und des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2009 - 25 UF 126/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

2.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf die Gestattung unbegleiteten und erweiterten Umgangs mit seinem Sohn.

1.

a)