BGH - Urteil vom 30.06.2010
XII ZR 9/09
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1572; BGB § 1573; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRB 2010, 296
NJW 2010, 2953
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 166 F 1060/08
KG Berlin, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 131/08

Vereinbarkeit des § 1578b BGB bzgl. einer Befristung des Krankheitsunterhalts eines Ehegatten mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; Ehebedingter Nachteil eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten durch eine durch Ehekrise und Trennung ausgelöste psychische Erkrankung; Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes eines Unterhaltsberechtigten aufgrund nach alter Rechtslage gewährten Unterhalts i.R.e. Entscheidung über eine Unterhaltsbefristung; Erforderlichkeit einer Berücksichtigung der gesetzlichen Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) i.R.e. umfassenden Interessenabwägung

BGH, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen XII ZR 9/09

DRsp Nr. 2010/13433

Vereinbarkeit des § 1578b BGB bzgl. einer Befristung des Krankheitsunterhalts eines Ehegatten mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; Ehebedingter Nachteil eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten durch eine durch Ehekrise und Trennung ausgelöste psychische Erkrankung; Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes eines Unterhaltsberechtigten aufgrund nach alter Rechtslage gewährten Unterhalts i.R.e. Entscheidung über eine Unterhaltsbefristung; Erforderlichkeit einer Berücksichtigung der gesetzlichen Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) i.R.e. umfassenden Interessenabwägung

GG Art. 20 Abs. 3; BGB §§ 1572, 1578 b; EGZPO § 36 Nr. 1 a) § 1578 b BGB ist - auch - im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig.b) Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.