BVerfG - Urteil vom 26.05.2020
1 BvL 5/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; FamFG § 222 Abs. 3; HGB § 253 Abs. 2; VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 14 Abs. 4; VersAusglG (i.d.F.v. 03.04.2009) § 17;
Fundstellen:
AuR 2020, 338
BVerfGE 153, 358
DÖV 2020, 692
FamRB 2020, 261
FamRZ 2020, 1078
FuR 2020, 641
NJW 2020, 2173
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II-10 UF 178/17

Vereinbarkeit des § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz; Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung

BVerfG, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 1 BvL 5/18

DRsp Nr. 2020/7435

Vereinbarkeit des § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz; Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung

1. Der Versorgungsausgleich kann verfassungswidrig sein, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257 <302 f.>; 136, 152 <169 ff. Rn. 40 ff.>).2. Art. 14 Abs. 1 GG schützt bei dem Versorgungsausgleich neben der ausgleichspflichtigen Person auch die ausgleichsberechtigte Person selbst. Transferverluste aufgrund externer Teilung sind auch an ihrem Eigentumsgrundrecht zu messen.3. Bei der gerichtlichen Festsetzung des für die externe Teilung nach § 17 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts ist neben den Grundrechten der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person das Interesse des Arbeitgebers in die Abwägung einzustellen, extern teilen zu können, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen.