BVerfG - Beschluss vom 05.09.2015
1 BvL 9/15
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2; VBVG § 2; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2040
FuR 2016, 116
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 862 XVII R 1793

Vereinbarkeit des § 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) mit dem Grundgesetz; Gesetzliche Begründungsanforderungen an einen Vorlagebeschluss

BVerfG, Beschluss vom 05.09.2015 - Aktenzeichen 1 BvL 9/15

DRsp Nr. 2015/18144

Vereinbarkeit des § 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) mit dem Grundgesetz; Gesetzliche Begründungsanforderungen an einen Vorlagebeschluss

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2; VBVG § 2; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Vorlage des Amtsgerichts betrifft die Frage, ob § 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

1. Nach § 1 Abs. 2 VBVG hat das Amtsgericht eine Vergütung zu bewilligen, wenn es die Berufsmäßigkeit der Vormundschaft oder Betreuung gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach § 1 Abs. 1 VBVG festgestellt hat. Im Fall der Betreuung ist Vergütungsschuldner der Betreute; ist dieser mittellos, so kann der Betreuer die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Nach § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Gericht geltend gemacht wird.