Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 26. September 1997 aufrechtzuerhalten.
Durch das Versäumnisurteil ist der Beklagte zu Recht zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Klägerin in Höhe von 452,71 DM monatlich ab 1. August 1997 verurteilt worden.
Der Klägerin steht gemäß Art. 18 Abs. IV EGBGB i.V.m. §
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