OLG Hamm - Urteil vom 10.12.1998
3 UF 74/98
Normen:
EGBGB Art. 6 Art. 18 Abs. 4 ; Türk. ZGB Art. 144 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 31
JuS 1999, 918
NJW-RR 1999, 950
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 13.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 196/97

Vereinbarkeit des Unterhaltsverzichts mit dem deutschen ordre public

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 3 UF 74/98

DRsp Nr. 1999/5882

Vereinbarkeit des Unterhaltsverzichts mit dem deutschen ordre public

»Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche, die gem. türk. ZGB bestehen würden, dem deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) widerspricht.«

Normenkette:

EGBGB Art. 6 Art. 18 Abs. 4 ; Türk. ZGB Art. 144 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 26. September 1997 aufrechtzuerhalten.

Durch das Versäumnisurteil ist der Beklagte zu Recht zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Klägerin in Höhe von 452,71 DM monatlich ab 1. August 1997 verurteilt worden.

Der Klägerin steht gemäß Art. 18 Abs. IV EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 3 FamRAndG, Art. 144 türkZGB dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu. Es ist türkisches Recht anwendbar. Beide Parteien besitzen die türkische Staatsangehörigkeit und sind durch Urteil des Gerichts in Karakocan vom 13.07.1994, das unstreitig rechtskräftig ist, geschieden worden. Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gemäß Art. 144 türkZGB für die Klägerin sind gegeben. Die Scheidung ist wegen Zerrüttung gem. Art. 134 Ziff. 3 türkZGB erfolgt, so daß ein Verschulden der Klägerin, das den Unterhaltsanspruch hätte ausschließen können, nicht festgestellt ist.