OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.07.2012
II-1 UF 82/11
Normen:
AdWirkG § 2 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamFR 2012, 479
FamRZ 2013, 714
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 27.01.2011

Vereinbarkeit einer Auslandsadoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2012 - Aktenzeichen II-1 UF 82/11

DRsp Nr. 2012/17613

Vereinbarkeit einer Auslandsadoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts

Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zählt im Fall der Minderjährigenadoption die Ausrichtung der Entscheidung am Kindeswohl. Die Kindeswohlprüfung muss die Fragen nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Elterneignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung umfassen. Liegt der künftige Aufenthalt des Kindes im Ausland, so setzt eine hinreichende Prüfung weiterhin voraus, dass dem Adoptionsgericht dieser Umstand bewusst ist, damit es unter Berücksichtigung dessen das Adoptionsbedürfnis und die Elterneignung sachgerecht prüfen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.

Beschwerdewert: 3.000 Euro (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG).

Normenkette:

AdWirkG § 2 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.