BGH - Beschluss vom 13.05.2020
XII ZB 427/19
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BGB § 1757; BGB § 1767 Abs. 2; FamFG § 197 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 440
FamRZ 2020, 1275
FuR 2020, 603
MDR 2020, 926
NJW 2020, 2496
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 2717/18
OLG Stuttgart, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 184/19

Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei fehlender Möglichkeit des Fortführens des Geburtsnamens als alleinigen Familiennamen bei einer sog. schwachen Volljährigenadoption; Einholen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 427/19

DRsp Nr. 2020/8497

Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei fehlender Möglichkeit des Fortführens des Geburtsnamens als alleinigen Familiennamen bei einer sog. schwachen Volljährigenadoption; Einholen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

a) Ein Annahmebeschluss unterliegt der Anfechtung, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 Abs. 3 BGB abgelehnt wird.b) Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt: