OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.05.1996
2 UF 285/95
Normen:
BGB §§ 157 394 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 323 850b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 366

Vereinbarung - Auslegung - Anpassung - Abänderung - Aufrechnung Erstattung - Realsplitting

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 2 UF 285/95

DRsp Nr. 1996/30586

Vereinbarung - Auslegung - Anpassung - Abänderung - Aufrechnung Erstattung - Realsplitting

»1. Zukünftige Umstände sind nur dann als in einer Vereinbarung immanent geregelt anzusehen, wenn sie bereits bei Abschluß des Vertrages ohne weiteres erkennbar oder voraussehbar waren und die Entwicklung in naher Zukunft bevorstand. War dies nicht der Fall, kommt eine Anpassung der Vereinbarung aufgrund dieser Umstände in Betracht.2. Zur Frage, wie eine Vereinbarung wegen nachehelichen Unterhalts im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit Blick auf die Verringerung bzw. den Wegfall der Betreuung von Kindern angepaßt werden kann.3. Vereinbaren Parteien in vertraglichem Zusammenhang eine quotierte Anrechnung von Einkünften dem Grunde nach und gleichzeitig die Erstattung der Nachteile aus dem steuerlichen Realsplitting, kann sich im Wege der Vertragsauslegung die Zulassung der Aufrechnung wechselseitiger Ansprüche aus überzahltem Unterhalt und Erstattung von Nachteilen aus dem Realsplitting ergeben.«

Normenkette:

BGB §§ 157 394 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 323 850b Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Mit der Berufung erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Berufung.