BGH - Urteil vom 29.01.1997
XII ZR 257/95
Normen:
BGB § 242, § 1579 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1579 Nr. 2 Betrug 1
BGHR BGB § 1580 Mitteilungspflicht 2
EzFamR BGB § 242 Nr. 22
EzFamR aktuell 1997, 132
FamRZ 1997, 483
JuS 1997, 657
MDR 1997, 478
NJW 1997, 1439
NJWE-FER 1997, 124
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Pinneberg,

Vereinbarung eines anrechnungsfreien Betrages in einem Unterhaltsvergleich; Rechtsfolgen betrügerischen Verhaltens des Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 29.01.1997 - Aktenzeichen XII ZR 257/95

DRsp Nr. 1997/2634

Vereinbarung eines anrechnungsfreien Betrages in einem Unterhaltsvergleich; Rechtsfolgen betrügerischen Verhaltens des Unterhaltsberechtigten

»a) Haben geschiedene Ehegatten in einem Unterhaltsvergleich vereinbart, daß ein bestimmter monatlicher Nettoverdienst des Berechtigten anrechnungsfrei bleiben soll, ist der Verpflichtete ungefragt zu informieren, wenn der Verdienst diese Grenze deutlich übersteigt. b) Zur Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 2 BGB bei betrügerischem Verhalten des Unterhaltsberechtigten.«

Normenkette:

BGB § 242, § 1579 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die am Revisionsverfahren noch beteiligten Parteien schlossen am 27. April 1977 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1977 (Marc) und 1981 (André) geborene Kinder hervorgingen. Durch Urteil vom 6. Oktober 1989 wurde ihre Ehe geschieden, in einem Prozeßvergleich vom selben Tage vereinbarten sie, daß der Kläger Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 487,50 DM bzw. 402,50 DM zu zahlen hat, ferner an die Beklagte Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 1.077 DM, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 292 DM und Krankenvorsorge in Höhe von monatlich 137 DM. Ziff. 3 des Vergleichs lautet: