OLG Hamm - Urteil vom 02.07.2003
10 UF 62/02
Normen:
BGB § 1569 § 138 § 242 § 1585c § 1408 § 1587o ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 201

Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts in einem Ehevertrag

OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 10 UF 62/02

DRsp Nr. 2004/19747

Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts in einem Ehevertrag

1. Sowohl der vollständige Ausschluss des nachehelichen Unterhalts als auch des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs sind nicht von vornherein sittenwidrig. Sie sind insbesondere dann wirksam, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ansprüche nicht bestanden, weil die Ehe noch nicht geschlossen war und wenn die Regelung des Vertrages nicht einseitig diktiert sind. 2. Dass aus der Ehe der Parteien ein weiteres Kind hervorgegangen ist, kann nicht rückwirkend zur Unwirksamkeit des Vertrages führen.

Normenkette:

BGB § 1569 § 138 § 242 § 1585c § 1408 § 1587o ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 201