Autor: Kottke |
Der Gesetzgeber fördert durch die Erweiterung der Dispositionsmöglichkeiten und den teilweisen Wegfall formaler Anforderungen individuelle Vereinbarungen der Beteiligten zum Versorgungsausgleich (siehe dazu auch Kapitel 3.A.2.1, die Checkliste in Kapitel 3.A.2.2, zu den Formerfordernissen Kapitel 3.A.4, außerdem Mandatssituation 3.1, sowie Mandatssituation 3.5).
§ 6 VersAusglG sieht folgende Regelungsmöglichkeiten der Beteiligten vor:
Verbindung von versorgungsausgleichs- und vermögensausgleichsrechtlichen Regelungen |
teilweiser oder vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit oder ohne Gegenleistung |
vollständiger Ausgleich im Wege des Ausgleichs nach der Scheidung gem. §§ 20 - 24 VersAusglG |
PraxistippIndividuelle Vereinbarungen der Eheleute zur Durchführung des Versorgungsausgleichs sollten i.d.R. erst dann getroffen werden, wenn der ist und damit die relevante Ehezeit zur Berechnung der Höhe der Anwartschaften verbindlich feststeht oder aber dann, wenn das Ende der Ehezeit absehbar ist. Bei umfangreicheren Regelungen sollte grundsätzlich ein erfahrener Rentenberater hinzugezogen werden, insbesondere wenn der vertretene Mandant auf Ausgleichsansprüche verzichten soll oder eine Kompensation angebracht ist. Ohne sichere Werte über die bestehenden Anrechte sollte allein aus Haftungsgründen keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen werden. |
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