1. Der Deutschen Rentenversicherung Saarland wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Saarland gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem am 13. Juni 2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg -
3. Die Deutsche Rentenversicherung Saarland trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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