OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.11.2012
6 UF 395/12
Normen:
VersAusglG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1741
NJW 2013, 1315
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 200/11

Vereinbarungen von Ehegatten zur Übertragung des Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung eines Ehegatten mit einem geringeren Ausgleichswert und gleichzeitigem Unterlassen des Ausgleichs von Anwartschaften des anderen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.11.2012 - Aktenzeichen 6 UF 395/12

DRsp Nr. 2013/1205

Vereinbarungen von Ehegatten zur Übertragung des Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung eines Ehegatten mit einem geringeren Ausgleichswert und gleichzeitigem Unterlassen des Ausgleichs von Anwartschaften des anderen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Vereinbarungen von Ehegatten, nach denen ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung eines Ehegatten mit einem geringeren Ausgleichswert übertragen werden soll und gleichzeitig der Ausgleich von Anwartschaften des anderen Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterbleibt, verstoßen nicht gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG.

1. Der Deutschen Rentenversicherung Saarland wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Saarland gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem am 13. Juni 2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg - 9 F 200/11 S - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See 11,9268 Entgeltpunkte, bezogen auf den 31. Mai 2011, übertragen werden.

3. Die Deutsche Rentenversicherung Saarland trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.