OLG Hamburg - Beschluss vom 14.08.2019
2 WF 64/19
Normen:
FamFG § 252 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1094
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 731 FH 11/19

Vereinfachtes MinderjährigenunterhaltsverfahrenEinschränkung der Belegpflicht des Beziehers von SozialleistungenAuskunftsverpflichtung des Unterhaltsschuldners mit Blick auf sein Vermögen

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 2 WF 64/19

DRsp Nr. 2020/4362

Vereinfachtes Minderjährigenunterhaltsverfahren Einschränkung der Belegpflicht des Beziehers von Sozialleistungen Auskunftsverpflichtung des Unterhaltsschuldners mit Blick auf sein Vermögen

Die Einschränkung der Belegpflicht des Beziehers von Sozialleistungen beim vereinfachten Minderjährigenunterhaltsverfahren gemäß § 252 Abs. 4 S. 2 FamFG berührt die Auskunftsverpflichtung des Unterhaltsschuldners - insbesondere mit Blick auf sein Vermögen - nicht.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 23.4.2019 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2240 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 252 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I