OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.10.2022
18 WF 138/22
Normen:
FamFG § 252 Abs. 1; FamFG § 243;
Fundstellen:
FamRB 2023, 183
FamRZ 2023, 215
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 FH 10/21

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung von Unterhaltszahlungen im vereinfachten VerfahrenWegfall eines Regelungsbedürfnisses

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 18 WF 138/22

DRsp Nr. 2022/14987

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung von Unterhaltszahlungen im vereinfachten Verfahren Wegfall eines Regelungsbedürfnisses

Eine nach Zustellung des Antrags errichtete Jugendamtsurkunde führt nicht zur Unstatthaftigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens, kann aber das für die Zulässigkeit des Unterhaltsfestsetzungsantrags erforderliche Regelungsbedürfnis entfallen lassen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 10.02.2022 (26 FH 10/21) in Ziff. 1, 2 und 4 des Tenors aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Unterhalt zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.500,50 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 252 Abs. 1; FamFG § 243;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung von Unterhaltszahlungen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.