OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2020
2 WF 138/20
Normen:
FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 256 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 102
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 520 FH 1/20

Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt MinderjährigerAusgeschlossener Einwand fehlender VaterschaftKeine Überprüfung einer Vaterschaft von Amts wegen

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 2 WF 138/20

DRsp Nr. 2020/17450

Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Ausgeschlossener Einwand fehlender Vaterschaft Keine Überprüfung einer Vaterschaft von Amts wegen

1. Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) unterfällt die Einwendung, nicht der Vater des betroffenen Kindes zu sein, § 252 Abs. 2 FamFG ("andere Einwendungen") und ist daher im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Andernfalls ist der Antragsgegner mit diesem Vorbringen im Beschwerdeverfahren gem. § 256 Satz 2 FamFG ausgeschlossen (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2012 - 4 WF 46/12 -, FamRZ 2012, 1822).2. Das Familiengericht ist im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) nicht gehalten, von Amts wegen die Vaterschaft des Antragsgegners zu überprüfen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30.04.2020 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen (Az. 520 FH 1/20) wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 7.294,00 € als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 256 S. 2;

Gründe

I.