Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. Januar 2020 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Januar 2020 wird, soweit sie sich gegen die Billigung der Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen einer Vollstreckung mit Ergänzungsbeschluss vom 16. Januar 2020 wendet, auf ihre Kosten als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren sowie - insofern in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 1.500 € festgesetzt.
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