OLG Celle - Beschluss vom 31.01.2020
10 UF 16/20
Normen:
ZPO § 47;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 618 F 264/20

Vereitelung eines UmgangsrechtsAnwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Herausgabe eines Kindes

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 10 UF 16/20

DRsp Nr. 2020/3463

Vereitelung eines Umgangsrechts Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Herausgabe eines Kindes

Vereitelt die Kindesmutter die Abholung der Kinder aus der Schule durch den Kindesvater zu einer Zeit, zu der ein Umgang dem Kindesvater zustand und zu der ihr nach der wirksamen Anordnung des Amtsgerichts auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gänzlich entzogen war, liegen ganz offenkundig die Voraussetzungen dafür vor, auf den ausdrücklich gestellten Antrag des Kindesvaters hin auch die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Herausgabe der Kinder zu genehmigen bzw. anzuordnen. (vgl. hierzu auch die weiteren zur Veröffentlichung bestimmten Senatsentscheidungen in den Verfahren 10 UF 270/19, 10 UF 10/20 und 10 WF 186/19)

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. Januar 2020 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Januar 2020 wird, soweit sie sich gegen die Billigung der Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen einer Vollstreckung mit Ergänzungsbeschluss vom 16. Januar 2020 wendet, auf ihre Kosten als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren sowie - insofern in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 1.500 € festgesetzt.

Normenkette: