Durch gemeinschaftliches Testament vom 17.1.1967 hat der Erblasser seine Ehefrau zur Vorerbin und auf deren Tod seine Nichten H. L. und E. S. zu Nacherben berufen. Für den Fall, daß diese vor Eintritt des Nacherbfalls wegfallen. sollen an die Stelle der Frau L. ihre Tochter K.Z., die Beteiligte (Beteil.) zu 3, an die Stelle der Frau S. ihre Kinder R.S., der Beteil. zu 1, und A.B. zu gleichen Teilen treten. Außerdem wurde Testamentsvollstreckung angeordnet und die Auseinandersetzung des Nachlasses im Grundsatz für dreißig Jahre ausgeschlossen.
Verfahrensgeschichte
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