OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.05.1994
8 W 256/93
Normen:
AdoptG Art. 12 § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 4 ; BGB § 2108 § 1754 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 168
FamRZ 1994, 1553
Justiz 1994, 443

Vererblichkeit von Anwartschaftsrechten des Nacherben

OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 8 W 256/93

DRsp Nr. 1995/10417

Vererblichkeit von Anwartschaftsrechten des Nacherben

»1. Die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts des Nacherben oder Ersatznacherben geht der Anwachsung vor.2. Stirbt vor dem Nacherbfall zunächst der Ersatznacherbe und dann der Hauptnacherbe, so vererbt sich das Anwartschaftsrecht des Hauptnacherben, nicht das des Ersatznacherben.3. Stirbt der Erblasser vor Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes, der Nacherbe aber erst danach, so gehört auch ein Adoptivenkel des Nacherben zu den erbberechtigten Verwandten, auf welche die Anwartschaft des Nacherben übergeht, und damit bei Eintritt des Nacherbfalles zu den Erben des Erblassers.«

Normenkette:

AdoptG Art. 12 § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 4 ; BGB § 2108 § 1754 ;

Sachverhalt:

Durch gemeinschaftliches Testament vom 17.1.1967 hat der Erblasser seine Ehefrau zur Vorerbin und auf deren Tod seine Nichten H. L. und E. S. zu Nacherben berufen. Für den Fall, daß diese vor Eintritt des Nacherbfalls wegfallen. sollen an die Stelle der Frau L. ihre Tochter K.Z., die Beteiligte (Beteil.) zu 3, an die Stelle der Frau S. ihre Kinder R.S., der Beteil. zu 1, und A.B. zu gleichen Teilen treten. Außerdem wurde Testamentsvollstreckung angeordnet und die Auseinandersetzung des Nachlasses im Grundsatz für dreißig Jahre ausgeschlossen.

Verfahrensgeschichte