OLG Hamm - Beschluss vom 06.06.2025
2 UF 7/24
Normen:
VersAusglG § 32; VersAusglG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2025, 2636
FamRZ 2026, 375
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 20.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 339/09
AG Recklinghausen, vom 09.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 137/23

Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts; Berücksichtigen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrages

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2025 - Aktenzeichen 2 UF 7/24

DRsp Nr. 2025/7908

Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts; Berücksichtigen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrages

1. Im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts ist bei der Berechnung des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 33 Abs. 1 VersAusglG die Bruttorente des Unterhaltspflichtigen aus Anrechten i. S. v. § 32 VersAusglG ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs maßgebend. 2. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrages ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der am 09.12.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen abgeändert.

Die durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 20.08.2012 - 42 F 339/09 VA - erfolgte Kürzung des Anrechts des Beschwerdeführers bei der Antragsgegnerin (Vers.-Nr. N01) wird ab dem 01.11.2023 i.H.v. 353 € monatlich brutto, ab dem 01.01.2024 i.H.v. 407,00 € monatlich brutto und ab dem 01.01.2025 i.H.v. 396,00 € monatlich brutto ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.143 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 32; VersAusglG § 33 Abs. ;