OLG Celle - Beschluss vom 12.08.2011
10 WF 246/11
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1; FamFG § 166; BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 605 F 3758/10

Verfahren bei Abänderung einer familiengerichtlich gebilligen Umgangsregelung; Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen 10 WF 246/11

DRsp Nr. 2011/15334

Verfahren bei Abänderung einer familiengerichtlich gebilligen Umgangsregelung; Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

1. Bedarf eine - auf gerichtlicher Anordnung oder einem familiengerichtlich für verbindlich erklärten bzw. gebilligten Vergleich beruhende - Umgangsregelung nach den Maßstäben des § 1696 Abs. 1 BGB der Abänderung, hat das örtlich zuständige Amtsgericht gemäß § 166 Abs. 1 FamFG von Amts wegen unmittelbar ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, ohne daß es dafür etwa des Antrags eines beteiligten Elternteiles bedürfte. 2. Auch im Falle eines gemäß § 166 Abs. 1 FamFG amtswegig eingeleiteten Verfahrens auf Abänderung einer Sorgerechtsregelung kommt eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung entsprechend § 93 Abs. 1 Nr. 4 und 5 FamFG in Betracht. 3. Die Anordnung von Ordnungsmitteln im Hinblick auf Verstöße eines Elternteiles gegen eine familiengerichtlich getroffene Umgangsregelung, die formal fortbesteht, weil das Amtsgericht die Möglichkeiten der amtswegigen Abänderung und Einstellung der Vollstreckung verkannt hat, kann ausgeschlossen sein, wenn festgestellt ist, daß nach den Maßstäben des § 1696 Abs. 1 BGB eine Abänderung dieser Umgangsregelung im Sinne des in Rede stehenden Verhaltens angezeigt ist.