Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Familiengericht, vom 30.09.2013 (Geschäftsnummer 984 F 55/12 (2)) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Mutter wird die Kostenentscheidung des Familiengerichts in dem genannten Beschluss geändert:
Die Verfahrenskosten der ersten Instanz trägt der Antragsteller.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1.
Der minderjährige Antragsteller Oliver R. begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte Wolfgang N. nicht sein Vater ist.
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