OLG Hamburg - Beschluss vom 17.04.2015
12 UF 217/13
Normen:
BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1598a Abs. 2; FamFG § 172; BGB § 166 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 69
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg - 984 F 55/12 (2) - 30.09.2013,

Verfahren bei Anfechtung der Vaterschaft durch die allein sorgeberechtigte Mutter eines KindesBeginn der AnfechtungsfristBestellung eines Ergänzungspflegers

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2015 - Aktenzeichen 12 UF 217/13

DRsp Nr. 2015/15868

Verfahren bei Anfechtung der Vaterschaft durch die allein sorgeberechtigte Mutter eines Kindes Beginn der Anfechtungsfrist Bestellung eines Ergänzungspflegers

1. Wenn die allein sorgeberechtigte Mutter als Vertreterin des Kindes in dessen Namen die Vaterschaft anfechten will, ist für das Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen. 2. Wird die Vaterschaft im Namen des minderjährigen Kindes angefochten, ist für den Beginn der Anfechtungsfrist auf die Kenntnis des sorgeberechtigten Elternteils abzustellen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Familiengericht, vom 30.09.2013 (Geschäftsnummer 984 F 55/12 (2)) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Mutter wird die Kostenentscheidung des Familiengerichts in dem genannten Beschluss geändert:

Die Verfahrenskosten der ersten Instanz trägt der Antragsteller.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1598a Abs. 2; FamFG § 172; BGB § 166 Abs. 3;

Gründe:

1.

Der minderjährige Antragsteller Oliver R. begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte Wolfgang N. nicht sein Vater ist.