OLG Bremen - Beschluss vom 21.12.2016
4 UF 100/16
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1909; StPO § 52; FamFG § 58; FamFG § 158;
Fundstellen:
FuR 2017, 339
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 455
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 75 F 647/16

Verfahren bei Befragung eines Kindes eines einer Straftat beschuldigten sorgeberechtigten Elternteils bei fehlender Verstandesreife

OLG Bremen, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 4 UF 100/16

DRsp Nr. 2017/1065

Verfahren bei Befragung eines Kindes eines einer Straftat beschuldigten sorgeberechtigten Elternteils bei fehlender Verstandesreife

1. Wenn das als Zeuge zu befragende Kinde des einer Straftat beschuldigten sorgeberechtigten Elternteils aussagebereit ist, aber nicht die nötige Verstandesreife i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 StPO besitzt, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers. 2. Diese Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegerbestellung, also fehlende Verstandesreife und Aussagebereitschaft des Kindes, sind grundsätzlich im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zu klären. 3. Eine weitere Aufklärung der Aussagebereitschaft des Kindes ist nicht nötig, wenn die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft versucht hat, Kontakt mit dem Minderjährigen aufzunehmen, um seine Aussagebereitschaft festzustellen, die Eltern bzw. ein Elternteil aber eine Kontaktaufnahme mit dem Kind verhindert haben.

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 24.6.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte "und Untersuchungen" am Ende von Ziff. 3. des Beschlusstenors ersatzlos entfallen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.