LG Berlin, AG Schöneberg, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 419/07 - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 85/07
Verfahren bei divergierenden Gutachten zur Diagnose der Transsexualität
KG, Beschluss vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 1 W 62/08
DRsp Nr. 2008/15315
Verfahren bei divergierenden Gutachten zur Diagnose der Transsexualität
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Änderung des Vornamens gemäß § 1TSG ist das Gericht an das die Diagnose der Transsexualität verneinende Gutachten eines der gemäß § 4 Abs. 3TSG befragten Sachverständigen nicht gebunden (im Anschluss an OLG Schleswig, OLGR 2003, 227).
Die gemäß §§ 4 Abs. 1TSG, 27 ff. FGG zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung.
1. Der Beschluss des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 Abs. 1FGG).
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