OLG Dresden - Beschluss vom 27.06.2016
20 W 502/16
Normen:
GVG § 17a; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1949
MDR 2016, 1074
MDR 2016, 1113
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 664/15

Verfahren bei Geltendmachung familienrechtlicher Ansprüche vor den allgemeinen Zivilgerichten

OLG Dresden, Beschluss vom 27.06.2016 - Aktenzeichen 20 W 502/16

DRsp Nr. 2016/11813

Verfahren bei Geltendmachung familienrechtlicher Ansprüche vor den allgemeinen Zivilgerichten

§ 17 a GVG ist im Verhältnis zwischen allgemeinen Zivilgerichten und Familiengerichten (entsprechend) auch im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens anwendbar. Ein bei dem jeweiligen unzuständigen Gericht anhängig gemachtes Prozesskostenhilfegesuch ist daher nicht mangels Zuständigkeit abzuweisen, sondern an das zuständige Gericht zu verweisen.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 04.03.2016 aufgehoben:

Das Verfahren wird - mangels sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts - an das zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Auerbach zur Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers verwiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind - mit Beschluss des Amtsgerichts Auerbach vom 27.01.2014 - geschiedene Eheleute.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem er beabsichtigt zu beantragen, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn zum einen 37.716,09 € sowie weitere 6.390,10 €, jeweils zuzüglich Zinsen, zu bezahlen.