I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 04.03.2016 aufgehoben:
Das Verfahren wird - mangels sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts - an das zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Auerbach zur Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers verwiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind - mit Beschluss des Amtsgerichts Auerbach vom 27.01.2014 - geschiedene Eheleute.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem er beabsichtigt zu beantragen, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn zum einen 37.716,09 € sowie weitere 6.390,10 €, jeweils zuzüglich Zinsen, zu bezahlen.
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