OLG Thüringen - Beschluss vom 08.06.2012
1 UF 152/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 1592/11

Verfahren bei Gesamtsaldierung von regeldynamischen und angleichungsdynamischen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Thüringen, Beschluss vom 08.06.2012 - Aktenzeichen 1 UF 152/12

DRsp Nr. 2012/17082

Verfahren bei Gesamtsaldierung von regeldynamischen und angleichungsdynamischen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei der Gesamtsaldierung von regeldynamischen und angleichungsdynamischen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Heranziehung des korrespondierenden Kapitalwertes ungeeignet, weil er der unterschiedlichen Dynamik der Anrechte und damit der nicht unerheblichen Werteveränderung nicht hinreichend gerecht wird. Eine sachgerechtere Vergleichbarkeit kann durch die Heranziehung des sog. Angleichungsfaktors im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 3 VAÜG als Hilfsgröße erreicht werden.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 15.02.2012 wird abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am 23.09.2000 verstorbenen vormaligen Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.: ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,2486 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (VSNR.: ...) bezogen auf den 31.08.1993 übertragen.

II. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 31;

Gründe: