OLG Braunschweig - Beschluss vom 23.11.2009
3 WF 101/09
Normen:
ZPO § 45 Abs. 2 S. 2; ZPO § 45 Abs. 2 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2 S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Verfahren bei Selbstablehnung eines Richters

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 3 WF 101/09

DRsp Nr. 2010/9638

Verfahren bei Selbstablehnung eines Richters

1. Hält ein Richter beim Amtsgericht sich für befangen, so hat er die Akte unter Mitteilung der Befangenheitsgründe seinem geschäftsplanmäßigen Vertreter vorzulegen, damit dieser über die Selbstablehnung entscheiden kann. Das gilt auch dann, wenn eine Partei die Anzeige von möglichen Befangenheitsgründen durch den zuständigen Richter am Amtsgericht zum Anlass nimmt, ein Ablehnungsgesuch zu stellen. 2. In beiden Fällen ist die Anwendung des § 45 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen. 3. Zwar hat im Falle eines Zuständigkeitsstreits zwischen einzelnen Richtern desselben Gerichts über die Stattgabe eines Ablehnungsgesuchs durch den abgelehnten Richter (§ 42 Abs. 2 S. 2 ZPO) das im Rechtszug zunächst höhere Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO den zuständigen Richter zu bestimmen. Dies setzt jedoch eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch voraus.

Das Gesuch des Amtsgerichts - Familiengerichts - ... auf Bestimmung des zuständigen Richters in den Verfahren ... F .../07 und ... F .../05 wird abgelehnt.

Die Verfahren werden mit der Maßgabe an das Amtsgericht zurückgegeben, dass gemäß §§ 48, Abs. Satz 1 über die Selbstablehnung des Richters am Amtsgericht B. durch den hierfür geschäftsplanmäßig zuständigen anderen Richter bzw. die andere Richterin zu entscheiden ist.