OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.03.2015
18 WF 46/14
Normen:
FamFG § 89 Abs 1; FamFG § 92 Abs 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2000
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 2560/13

Verfahren bei Vollstreckung einer Umgangsregelung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 18 WF 46/14

DRsp Nr. 2015/6151

Verfahren bei Vollstreckung einer Umgangsregelung

Bei der Vollstreckung einer Umgangsregelung durch Festsetzung von Ordnungsmitteln kann im Einzelfall eine persönliche Anhörung der Beteiligten zur Sachaufklärung geboten sein, sie ist jedoch nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 27.01.2014 zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

4.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs 1; FamFG § 92 Abs 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die erfolgte Festsetzung von Ordnungsgeld.