Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 27.01.2014 zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
4.Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die erfolgte Festsetzung von Ordnungsgeld.
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