OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2014
5 UF 149/14
Normen:
VersAusglG § 18; VersAusglG § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
NZFam 2014, 1107
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 459 F 8218/12

Verfahren des Familiengerichts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich im Ausland bestehender Versorgungsanrechte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 5 UF 149/14

DRsp Nr. 2015/466

Verfahren des Familiengerichts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich im Ausland bestehender Versorgungsanrechte

§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, wonach ausländische Anwartschaften dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, entbindet das Familiengericht nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, diese Anrechte im Hinblick auf § 19 Abs. 3 VersAusglG aufzuklären.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen wird.

Beschwerdewert: 6.480,- EUR.

Normenkette:

VersAusglG § 18; VersAusglG § 19 Abs. 3;

Gründe:

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung über den angefochtenen Versorgungsausgleich führt.