OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.10.2019
11 WF 327/19
Normen:
FamFG § 235 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 114/19

Verfahren des Familiengerichts bei Geltendmachung von Trennungs- und Kindesunterhalt

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 11 WF 327/19

DRsp Nr. 2021/13560

Verfahren des Familiengerichts bei Geltendmachung von Trennungs- und Kindesunterhalt

Die Verpflichtung des Familiengerichts auf Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG Auskünfte über das Einkommen und Vermögen beim Unterhaltspflichtigen einzuholen führt zu keiner Durchbrechung des Prinzips der Dispositionsmaxime in Unterhaltssachen. § 235 Abs. 2 FamFG ermöglicht es, einen substantiiert dargelegten Unterhaltsanspruch der materiellen Richtigkeit zuzuführen.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.09.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 10.09.2019 geändert:

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren für die Rechtsverfolgung bewilligt, soweit sie

für die Kinder CC, geboren am TT.MM.2016, und DD, geboren am TT.MM.2019, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts gemäß den §§ 1612a ff. BGB abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes monatlich im Voraus jeweils zum Dritten eines jeden Monats beginnend ab Rechtshängigkeit

sowie Auskunft nach § 253 Abs. 2 FamFG begehrt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 235 Abs. 2;

Gründe:

I.