I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.09.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 10.09.2019 geändert:
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren für die Rechtsverfolgung bewilligt, soweit sie
für die Kinder CC, geboren am TT.MM.2016, und DD, geboren am TT.MM.2019, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts gemäß den §§ 1612a ff. BGB abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes monatlich im Voraus jeweils zum Dritten eines jeden Monats beginnend ab Rechtshängigkeit
sowie Auskunft nach § 253 Abs. 2 FamFG begehrt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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