OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.10.2018
11 UF 125/18
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1631b; BGB § 1693;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 205/17

Verfahren des Familiengerichts bei Genehmigung der Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern über unterbringungsähnliche Maßnahmen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 11 UF 125/18

DRsp Nr. 2018/16353

Verfahren des Familiengerichts bei Genehmigung der Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern über unterbringungsähnliche Maßnahmen

1. Es liegt kein Anwendungsfall des § 1693 BGB vor, wenn sorgerechtsfähige Eltern ihrer Sorgerechtsverantwortung nicht nachkommen oder solche Maßnahmen treffen, die das Gericht für sachlich ungeeignet hält. 2. Bei einem Dissens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über unterbringungsähnliche Maßnahmen kommt vorrangig eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB in Betracht. 3. In Verfahren betreffend die Genehmigung der Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern über unterbringungsähnliche Maßnahmen des minderjährigen Kindes sind die sorgeberechtigten Eltern persönlich anzuhören.

I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 28.09.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 08.08.2018 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1631b; BGB § 1693;

Gründe:

I.