OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.10.2014
18 UF 181/14
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1178/13

Verfahren des Familiengerichts hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 18 UF 181/14

DRsp Nr. 2015/5636

Verfahren des Familiengerichts hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten

Hat ein Ehegatte Versorgungsansprüche im Ausland erworben, deren Höhe nicht bekannt ist, so darf das Familiengericht sich nicht mit dieser Feststellung und der Aussage des betroffenen Ehegatten, ein Rentenanspruch bestehe nicht, begnügen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 25.06.2014, 2 F 1178/13, im Tenor unter Ziff. 2. aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Reutlingen

zurückverwiesen.

2.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 EUR

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 4;

Gründe

I.