OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.12.2013
6 UF 132/13
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 26;
Fundstellen:
FamRB 2014, 131
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 454/11

Verfahren des Familiengerichts im Sorgerechtsverfahren betreffend ein in einer Pflegefamilie untergebrachtes Kind

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 6 UF 132/13

DRsp Nr. 2014/967

Verfahren des Familiengerichts im Sorgerechtsverfahren betreffend ein in einer Pflegefamilie untergebrachtes Kind

1. Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, so sind seine Pflegepersonen im Verfahren nach § 1666, 1666a BGB anzuhören. Kann dies dem Kindeswohl dienen, so ist außerdem ihre Hinzuziehung als Beteiligte erforderlich. 2. Im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB kann es § 26 FamFG gebieten, den Lebensgefährten, der mit der Sorgeberechtigten einen gemeinsamen Haushalt führt, persönlich anzuhören. Dies gilt insbesondere, wenn die Frage der Rückführung des derzeit in einer Bereitschaftspflegefamilie lebenden Kindes der Sorgeberechtigten zu dieser in Rede steht. 3. Zum Umgangsrecht der Sorgeberechtigten mit ihrem in der Pflegefamilie lebenden Kind bei abgelehnter Rückführung, aber bestehenden Bindungen (hier: alle 14 Tage über das Wochenende mit mindestens einer Übernachtung).

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 12. Juni 2013 - 9 F 454/11 HK - wird zurückgewiesen. Dadurch wird Ziffer 1. des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2013 gegenstandslos.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 26;

Gründe:

I.