OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.01.2014
1 UF 356/13
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2 S. 2; FamFG § 155a Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2014, 130
FamRZ 2014, 852
NJW 2014, 2049
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 519/13

Verfahren des Familiengerichts im Sorgerechtsverfahren nicht miteinander verheirateter Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 1 UF 356/13

DRsp Nr. 2014/3922

Verfahren des Familiengerichts im Sorgerechtsverfahren nicht miteinander verheirateter Eltern

1. Die Familiengerichte haben die Vermutungsregel des § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB behutsam anzuwenden und eine hierauf beruhende Entscheidung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen mit Bedacht zu erlassen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es für jede sorgerechtliche Entscheidung des Familiengerichts einer hinreichenden Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung (siehe auch BVerfG, FamRZ 2009, 399, 400). 2. Werden Aspekte sichtbar, die für eine Kindeswohlprüfung von Relevanz sind, sind diese im Rahmen des regulären Sorgerechtsverfahrens bzw. der hier anzuwendenden Verfahrensschritte der gebotenen Überprüfung durch das Familiengericht zugänglich zu machen. 3. Geht das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft von der Anwendbarkeit des § 155a Abs. 3 FamFG aus und entscheidet gleichwohl lediglich auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens, führt dies regelmäßig zur Zurückverweisung, wenn ein Beteiligter dies beantragt.

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bad Schwalbach zurückverwiesen.