OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.11.2013
6 UF 181/13
Normen:
FamFG § 161 Abs. 2; FamFG § 161 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 598
MDR 2014, 96

Verfahren des Familiengerichts in einem Sorgerechtsverfahren betreffend in Familienpflege lebende Kinder

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 6 UF 181/13

DRsp Nr. 2014/970

Verfahren des Familiengerichts in einem Sorgerechtsverfahren betreffend in Familienpflege lebende Kinder

Lebt ein Kind längere Zeit in Familienpflege, sind die Pflegepersonen nach § 161 Abs. 2 FamFG anzuhören. Das Gericht hat nach § 161 Abs. 1 FamFG zu prüfen, ob es die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuzieht.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in XX vom 9. April 2013 - 6 F 149/12 UG - samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Normenkette:

FamFG § 161 Abs. 2; FamFG § 161 Abs. 1;

Gründe:

I.