OLG Bremen - Beschluss vom 10.10.2014
5 UF 89/14
Normen:
BGB § 1686a; FamFG § 167a;
Fundstellen:
FamRB 2015, 14
FuR 2015, 4
NJW 2015, 259
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 1583/12

Verfahren des Gerichts bei Zweifeln am Interesse des biologischen Vaters am Umgang mit dem Kind

OLG Bremen, Beschluss vom 10.10.2014 - Aktenzeichen 5 UF 89/14

DRsp Nr. 2014/15604

Verfahren des Gerichts bei Zweifeln am Interesse des biologischen Vaters am Umgang mit dem Kind

1. Für die Geltendmachung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit dem Kind nach § 1686a BGB ist die nach § 167a FamFG erforderliche Versicherung an Eides statt, dass der Antragsteller der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt hat, zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung. Enthält die Antragsschrift keine entsprechende Erklärung und wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. 2. § 1686a BGB stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft des Antragstellers oder die Frage des "ernsthaften Interesses" an dem Kind bzw. des Kindeswohls geprüft wird. Ist für das Gericht unschwer zu erkennen, dass der begehrte Umgangsanspruch jedenfalls wegen des fehlenden ernsthaften Interesses an dem Kind oder aus Gründen des Kindeswohls nicht gewährt werden kann, kann es auf eine Klärung der Vaterschaft verzichten und den geltend gemachten Anspruch schon aus diesen Gründen zurückweisen.