OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2012
3 UF 77/12
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 261/12

Verfahren des Gerichts im UmgangsverfahrenAnhörung des KindesBeachtlichkeit des KindeswillensZulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 3 UF 77/12

DRsp Nr. 2014/5738

Verfahren des Gerichts im Umgangsverfahren Anhörung des Kindes Beachtlichkeit des Kindeswillens Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht im familiengerichtlichen Verfahren

1. Wenn es um den Umgang des Vaters mit dem Kind geht und eine Weigerungshaltung des 9 Jahre alten Kindes im Raume steht, mithin Bindungen und Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind, besteht gemäß § 159 Abs. 2 FamFG die grundsätzliche Verpflichtung für das Amtsgericht, das Kind anzuhören. Will das Gericht dennoch von der Anhörung absehen, müssen die tragenden Gründe in der Entscheidung dargelegt werden. 2. Das Anhörungserfordernis nach § 159 FamFG besteht unabhängig von der grundsätzlich weiter bestehenden gesetzlichen Vertretung des Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern. 3. Zu den Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, und in denen gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG das Gericht die Eltern persönlich anhören soll, gehört das Umgangsverfahren. 4. Eine umfangreiche oder aufwändige - gesetzlich vorgeschriebene - Anhörung kann ebenso wie eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung die Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG rechtfertigen.