OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2018
13 WF 147/18
Normen:
ZPO § 124; ZPO § 172;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 58/17

Verfahren des Gerichts vor Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen rückständiger Raten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 13 WF 147/18

DRsp Nr. 2019/3809

Verfahren des Gerichts vor Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen rückständiger Raten

1. Ein Beteiligter muss vor der Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung angehört werden (vergleiche Musielak/Voit/Fischer ZPO 14, Aufl., § 124 Rn. 9 BeckOK ZPO/Kratz ZPO § 124 Rn. 2; MüKoZPO/Wache ZPO, 5. Aufl.; § 124 Rn. 29; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 124 ZPO, Rn. 18; Groß in: Groß, Beratungshilfe/PKH/VKH, 14. Aufl. 2018, § 124, Rn. 23, jew. m.w.N.). 2. War der Beteiligte im Verfahrenskostenhilfeverfahren durch einen Anwalt vertreten, so ist dieser auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren einzubeziehen. Hierbei gilt das Adressierungsgebot aus § 172 ZPO gleichermaßen für formlose Mitteilungen (vergleiche Senat FuR 2017, 32 m.w.N.). 3. Weist die Partei nach Anhörung auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hin, ist dies als Abänderungsantrag auszulegen. Hier muss vor einer Aufhebung die Hilfsbedürftigkeit erneut beurteilt und insbesondere überprüft werden, ob die im Bewilligungsbeschluss festgelegten Monatsraten mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vermögensverschlechterung wegfallen oder zu ermäßigen sind (vergleiche Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 124 ZPO, Rn. 19 m.w.N.).