OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.09.2018
20 W 197/18
Normen:
BGB § 1626; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; BGB § 1795; BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1913 S. 1; BGB § 2136;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 113
FGPrax 2018, 279
FamRZ 2019, 324
NJW-RR 2018, 1480
ZEV 2018, 677
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 19.04.2018

Verfahren des Grundbuchamts bei Löschung eines Nacherbenvermerks

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 20 W 197/18

DRsp Nr. 2018/15704

Verfahren des Grundbuchamts bei Löschung eines Nacherbenvermerks

1. Ein Nacherbenvermerk ist nur dann zu löschen, wenn der Nacherbe auf diesen verzichtet oder dessen Löschung bewilligt, oder wenn er einer Verfügung des Vorerben zustimmt, oder wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass der Nacherbenvermerk von Anfang an unwirksam war und nachträglich gegenstandslos geworden ist. 2. Vor Löschung des Nacherbenvermerks ist eine Anhörung des Nacherben erforderlich. 3. Sind weitere Kinder oder Abkömmlinge des Vorerben zu Nacherben bestimmt und hat der Vorerben bereits Abkömmlinge und können auch etwaige künftige Abkömmlinge nicht ausgeschlossen werden, so ist für die ungewissenen, d.h. noch nicht geborenen Abkömmlinge und soweit die bereits geborenen Nacherben noch minderjährig sind, gem. § 1913 S. 1 BGB ein Pfleger zu bestellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 1.000,-

Normenkette:

BGB § 1626; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; BGB § 1795; BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1913 S. 1; BGB § 2136;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist im streitgegenständlichen Grundbuchblatt seit dem Jahr 2011 in Abt. ... lfd. Nr. ... als Eigentümer eingetragen. In Abt. ... lfd. Nr. ... ist ein Vermerk eingetragen, wonach der Antragsteller befreiter Vorerbe ist und Nacherben A, geb. am XX.XX.2011, sowie etwaige weitere Kinder des Vorerben.