OLG Naumburg - Beschluss vom 23.03.2015
12 Wx 71/14
Normen:
GBO § 19; BGB § 1365 Abs. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2016, 69
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, vom 06.08.2014

Verfahren des Grundbuchamts bei möglichen Verfügungsbeschränkungen unter Ehegatten

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 12 Wx 71/14

DRsp Nr. 2015/20474

Verfahren des Grundbuchamts bei möglichen Verfügungsbeschränkungen unter Ehegatten

Das Grundbuchamt hat im Rahmen des § 19 GBO von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Eine solche Beschränkung enthält auch die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Das Grundbuchamt ist allerdings nur dann zu einer Beanstandung verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis hat oder wenn aus naheliegenden Umständen begründeter Anlass zu einer solchen Annahme besteht.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Salzwedel vom 6. August 2014 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung in das Grundbuch von S. Blatt ... nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 6. August 2014 zu verweigern.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,- Euro.

Normenkette:

GBO § 19; BGB § 1365 Abs. 1;

Gründe:

I.