KG - Beschluss vom 13.03.2012
1 W 542/11
Normen:
GBO § 20; GBO § 29; BGB § 516 Abs. 1; BGB § 1804 S. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; FamFG § 290 ;
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg - 41B BW 6449-23 - 11.8.2011,

Verfahren des Grundbuchamts bei Veräußerung von Grundeigentum durch den Betreuer zu einem Kaufpreis von 80 % des ermittelten Verkehrswerts und Genehmigung durch das Betreuungsgericht

KG, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 1 W 542/11

DRsp Nr. 2012/6435

Verfahren des Grundbuchamts bei Veräußerung von Grundeigentum durch den Betreuer zu einem Kaufpreis von 80 % des ermittelten Verkehrswerts und Genehmigung durch das Betreuungsgericht

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Löschung der Vormerkung in Abt. II lfd. Nr. 4 nach Maßgabe der folgenden Gründe erneut zu entscheiden.

Normenkette:

GBO § 20; GBO § 29; BGB § 516 Abs. 1; BGB § 1804 S. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; FamFG § 290 ;

Gründe:

Für die Beteiligte zu 1 ist ein Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" bestellt.

Am 24. August 2010 schlossen eine vollmachtlose Notariatsangestellte im Namen der Beteiligten zu 1 und die Beteiligte zu 2 einen Kaufvertrag über das im Beschlusseingang näher bezeichnete Wohnungseigentum und ließen dieses an die Beteiligte zu 2 auf (UR-Nr. 131/2010 des Notars ######## in Berlin). Es wurde ein Kaufpreis in Höhe von 85.000,00 EUR vereinbart. Die Parteien bevollmächtigten den Notar mit der Durchführung des Vertrags. Genehmigungen sollten mit ihrem Eingang bei dem Notar wirksam werden.