OLG Naumburg - Beschluss vom 20.05.2014
12 Wx 72/13
Normen:
BGB § 894; GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1 S. 1; GBO § 29 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1229
NotBZ 2015, 65

Verfahren des Grundbuchamts nach Rechtskraft eines auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gerichteten Urteils

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 12 Wx 72/13

DRsp Nr. 2014/12170

Verfahren des Grundbuchamts nach Rechtskraft eines auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gerichteten Urteils

Die "Rückabwicklung" der nichtigen, jedoch im Grundbuch vollzogenen Auflassung ist ein Fall der Grundbuchberichtigung. Ein auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gerichtetes rechtskräftiges Urteil ersetzt in diesem Zusammenhang die nach §§ 19, 22 I 1 GBO erforderliche Berichtigungsbewilligung. Den Urteilsgründen kann das Grundbuchamt in der Regel auch die schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs und deren Beseitigung durch die beantragte Eintragung entnehmen. Darüber hinaus setzt die Eintragung des Eigentümers die der Form des § 29 I 1 GBO entsprechende Zustimmung desjenigen voraus, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll (§ 22 II GBO).

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtgerichts - Grundbuchamts - Stendal vom 11. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 894; GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1 S. 1; GBO § 29 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Im Grundbuch von H. Blatt 1888 ist als Eigentümer der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke nach wie vor der Beteiligte zu 1) eingetragen.